Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Behandlungsvertrag

1. Datenschutz und Schweigepflicht

Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrer Physiotherapeutin vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) mit appointmed, es ist dies eine webbasierte Paxissoftware, verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrer Physiotherapeutin zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.

Ihre Physiotherapeutin unterliegt der berufsgesetzlichen Schweigepflicht. Externen Dritten außerhalb des Behandlungsvertrages gegenüber besteht kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse.

Davon ausgenommen ist zwecks Behandlungsoptimierung die behandlungsbezogene Kommunikation mit dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin, als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligten Gesundheits- und Pflegeberufen. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.

Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung erhält, werden Sie ersucht, diese Personen namhaft zu machen und Ihrer Physiotherapeutin schriftlich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt auch für Verwandte und Ehepartner.

Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche), die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

2. Verrechnung der Behandlungskosten

Johanna Petermann hat keinen Kassenvertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger abgeschlossen, ist daher Wahltherapeutin. Die Behandlungskosten sind nach erbrachter Behandlung von Ihnen mittels Barzahlung zu entrichten. Erst danach können Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz ansuchen. Dafür müssen Sie die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe der Rückerstattung kann Ihnen nur Ihr Sozialversicherungsträger erteilen. Ihre Physiotherapeutin kann die Rückerstattung seitens der Krankenkasse nicht garantieren. Es empfiehlt sich bei Ablehnung der Kostenübernahme die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärzt*in/Arzt.

2.2. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt. Leistungen, die über die Dokumentation hinaus reichen, werden gesondert verrechnet und der Preis im Bedarfsfall mitgeteilt.

2.3. Zahlungsmodus

Sie bekommen am Ende jeder Behandlung nach erfolgter Barzahlung einen Zahlungsbeleg, am Ende der Behandlungsreihe eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen ausgestellt.

Bei Zahlungsverzug gelten folgende Konditionen: Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4%. Mahnspesen: 1. Mahnung = € 5,–, 2. Mahnung = € 7,50, 3. Mahnung = € 10,–.

Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.

3. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen (individuelle Behandlung, Dokumentation) und findet innerhalb der Therapiezeit statt.

Bei Bedarf/nach Anfrage (gegen Kostenersatz): Verfassen von über die Dokumentation hinaus reichenden, individuellen Befunden oder Kopie der Dokumentation.

4. Dokumentation

Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin, bleibt für die Dauer von 30 Jahren ab Abschluss des jeweiligen Auftrags gespeichert und wird anschließend unwiderruflich gelöscht. Für den Fall, dass Sie damit nicht einverstanden sind, ist dies schriftlich der Physiotherapeutin bekanntzugeben.

Datenschutzverantwortliche ist Frau Johanna Petermann. Gemäß Datenschutzgesetz können Sie jederzeit gegenüber der Vertragspartnerin die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Anmerkung: Da Therapeut*innen gesetzlich zur Aufbewahrung/Dokumentation von Patientendaten, sowie zur Aufbewahrung von Rechnungsdaten in Verbindung mit der Buchhaltung verpflichtet sind, kann dem Antrag auf Löschung im Rahmen der DSGVO in bestimmten Fällen nicht Folge geleistet werden.

Sobald die Behandlung abgeschlossen ist, bleiben die Daten solange gespeichert, als dies vom Gesetz her vorgesehen ist und dürfen vom Physiotherapeuten für Folgebehandlungen ausdrücklich wieder verwendet werden.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, ist dieser unverzüglich bei Ihrer Physiotherapeutin telefonisch abzusagen. Zu spät abgesagte Termine werden in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung gestellt. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

Eine Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn diese spätestens werktags 24 Stunden vor dem geplanten Termin abgesagt wird. Sollte der geplante Termin jedoch auf einen Montag oder auf einen einem Feiertag folgenden Werktag fallen, so gilt die Absage dann als rechtzeitig, wenn spätestens am letzten Werktag bis 12.00 Uhr vor dem geplanten Behandlungstermin abgesagt wird.

Festgehalten wird, dass Ihre Physiotherapeutin jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung.  Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände

Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen.

10. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden?

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen